Erbe ausschlagen in Österreich: Frist, Ablauf & Kosten
Erbe ausschlagen in Österreich: Frist, Ablauf & Kosten Erbe ausschlagen in Österreich — vollständiger Leitfaden zur Erbausschlagung. Fristen, Kosten, Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Ausschlagung der Erbschaft. So schützen Sie sich vor Schulden. Topics: Alltag, .
Eine Wohnung in Wien zu erben klingt für viele verlockend — doch mit dem Vermögen übernimmt der Erbe auch die Schulden des Verstorbenen: Kredite, Steuerrückstände, offene Rechnungen. Nach österreichischem Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession: Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten des Erblassers mit seinem gesamten Vermögen.
Deshalb ist die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen (Ausschlagung der Erbschaft oder negative Erbantrittserklärung), eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz der persönlichen Finanzen. Wenn die Schulden die Aktiva übersteigen — oder Sie sich einfach nicht mit dem Nachlass befassen möchten — bietet das österreichische Recht ein klares Verfahren.
Dieser Leitfaden erklärt alles, was Sie wissen müssen: die Fristen für die Erbausschlagung in Österreich, das Verfahren Schritt für Schritt, welche Unterlagen benötigt werden, was nach der Ausschlagung passiert und wie sie sich von der bedingten Erbantrittserklärung unterscheidet.
Was bedeutet es, ein Erbe in Österreich auszuschlagen
Die Ausschlagung der Erbschaft — auch negative Erbantrittserklärung genannt — ist eine einseitige Willenserklärung, mit der der Erbe dem Verlassenschaftsgericht mitteilt, dass er die Erbschaft nicht antritt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 805 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Die entscheidende Rechtsfolge: Die Ausschlagung wirkt rückwirkend — der Erbe wird so behandelt, als ob er nie zur Erbfolge berufen worden wäre. Sein Anteil fällt den übrigen Erben zu (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge). Wenn alle Erben ausschlagen, wird der Nachlass als erblos behandelt und fällt gemäss § 184 AußStrG der Republik Österreich zu (Heimfallsrecht).
Eine Ausschlagung ist nur nach dem Tod des Erblassers möglich. Ein vorheriger Verzicht auf das Erbrecht zu Lebzeiten ist ein separater Rechtsakt — der Erbverzicht — der notarielle Beurkundung und eine Vereinbarung mit dem Erblasser erfordert.
Wie Erbrechtsinfo.at erläutert, ist die Ausschlagung unwiderruflich. Nachdem die Erklärung beim Gericht eingegangen ist, kann der Erbe seine Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Ausschlagung unter Drohung oder Irrtum über wesentliche Umstände erfolgte (z. B. verdeckte Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen).
Wann es sinnvoll ist, ein Erbe auszuschlagen
Eine Ausschlagung ist nicht immer eine Schuldenvermeidungsstrategie. Die österreichische Rechtspraxis kennt mehrere typische Konstellationen:
Schulden überwiegen. Dies ist der häufigste Grund. Wenn der Verstorbene Kredite, Steuerschulden oder unbezahlte Rechnungen hinterlässt, deren Gesamtsumme den Nachlasswert übersteigt, würde der Erbe per Saldo Verlust machen. Laut KSV1870 blieb die Zahl der Privatinsolvenzen in Österreich auch 2025 hoch — und geerbte Schulden sind ein häufiger Auslöser.
Keine Lust auf bürokratischen Aufwand. Selbst wenn der Nachlass positiv ist, kann die Abwicklung aus dem Ausland kostspielig sein. Wenn Ihnen ein entfernter Verwandter eine alte Wohnung in Salzburg hinterlässt, können Reisekosten, Gerichtsgebühren und Papieraufwand den Wert der Immobilie übersteigen.
Familienstrategie. Wenn ein Erbe der ersten Ordnung ausschlägt, geht der Anteil auf dessen Kinder über. Manche Familien nutzen dies gezielt, um eine Generation zu überspringen — die endgültige Verteilung erfolgt jedoch im Verlassenschaftsverfahren durch das Gericht.
Steuerliche Aspekte im Ausland. Obwohl in Österreich die Erbschaftssteuer für nahe Angehörige seit 2008 abgeschafft ist, kann die Annahme einer Erbschaft im Wohnsitzstaat des Erben steuerliche Folgen haben. Wenn Sie in den USA, Deutschland oder einem anderen Land mit Erbschafts- oder Vermögenssteuer steuerpflichtig sind, sollten Sie vor der Entscheidung einen Cross-Border-Steuerberater konsultieren.
Nachlass mit Auflagen. Der Nachlass kann nicht nur Geld- oder Sachwerte, sondern auch Verpflichtungen umfassen — etwa lebenslange Wohnrechte, Dienstbarkeiten oder Unterhaltspflichten.
In meiner Kanzlei erlebe ich regelmässig Erben, die eine Benachrichtigung des Gerichtskommissärs ignorieren und Monate später feststellen, dass sie automatisch hohe Schulden geerbt haben. Mein Rat: Ignorieren Sie niemals eine Verständigung im Verlassenschaftsverfahren — selbst wenn Sie glauben, dass kein Vermögen vorhanden ist.
— Mag. Stefan Tiefenbacher, Rechtsanwalt, Wien
Wer ein Erbe ausschlagen kann
Jede Person, die zur Erbfolge berufen ist — unabhängig vom Berufungsgrund (Gesetz, Testament, Erbvertrag oder als Ersatzerbe) — hat das Recht, auszuschlagen. Dazu gehören:
- Erben der ersten Ordnung — Ehegatte, Kinder, Eltern.
- Erben der zweiten und weiteren Ordnungen — Geschwister, Grosseltern, entferntere Verwandte.
- Testamentarische Erben — jede im Testament genannte Person.
- Vermächtnisnehmer — Personen, denen ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag zugewendet wurde. Für sie gelten leicht abweichende Regeln; das Gericht kann eine separate Frist setzen.
Einschränkungen: Nicht ausschlagen kann, wer die Erbschaft bereits angenommen hat — ausdrücklich oder stillschweigend. Wer Nachlassgegenstände verwaltet, Schulden des Verstorbenen bezahlt oder Teile des Nachlasses verkauft hat, gilt als Annehmender (konkludente Annahme) und kann nicht mehr ausschlagen.
Minderjährige und entmündigte Personen können ebenfalls ausschlagen — jedoch nur durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) und mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
Fristen für die Erbausschlagung in Österreich
Die Fristfrage ist vielleicht die wichtigste bei der Entscheidung. Anders als in Deutschland, wo eine strikte 6-Wochen-Frist gilt (6 Monate bei Auslandsaufenthalt), kennt das österreichische Recht keine gesetzlich festgelegte Ausschlagungsfrist.
Das heisst jedoch nicht, dass man unbegrenzt warten kann. Der Ablauf ist wie folgt: Nach dem Tod des Erblassers bestellt das Bezirksgericht einen Gerichtskommissär (meist einen Notar), der das Verlassenschaftsverfahren durchführt. Der Kommissär setzt den Erben eine angemessene Frist — mindestens vier Wochen — zur Abgabe der Erbantrittserklärung. Diese Regelung findet sich in § 157 des Ausserstreitgesetzes (AußStrG).
Wie RechtEasy.at ausführt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von seinem Erbrecht und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Bei testamentarischer Berufung beginnt die Frist nicht vor der amtlichen Kundmachung des Testaments.
Eine versäumte Frist kann das Gericht wiederherstellen, wenn der Erbe glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war (schwere Krankheit, Auslandsaufenthalt ohne Kommunikationsmöglichkeit). Wie Anwaltfinden.at jedoch warnt, gilt das Erbe bei Fristversäumnis als angenommen — und zwar unbedingt.
Wie man ein Erbe ausschlägt: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die Ausschlagung der Erbschaft in Österreich ist formalisiert, erfordert aber nicht zwingend einen Rechtsanwalt. So läuft das Verfahren praktisch ab:
Schritt 1. Benachrichtigung abwarten. Nach dem Tod des Erblassers leitet das zuständige Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen das Verlassenschaftsverfahren ein. Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung des Gerichtskommissärs (meist eines Notars) mit der Aufforderung, eine Erbantrittserklärung abzugeben.
Schritt 2. Nachlass prüfen. Bewerten Sie die Zusammensetzung des Nachlasses: Welche Aktiva gibt es, welche Schulden bestehen? Im Zweifel fordern Sie einen Auszug aus dem Schuldenregister an. In dieser Phase ist eine Beratung durch einen österreichischen Rechtsanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen.
Schritt 3. Ausschlagungserklärung vorbereiten. Die Erklärung kann formfrei verfasst werden, muss aber den Willen des Erben eindeutig zum Ausdruck bringen: «Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Datum], erkläre hiermit, dass ich die Erbschaft nach dem/der am [Datum] in [Ort] verstorbenen [Name des Verstorbenen] aus allen Berufungsgründen ausschlage.» Ein Muster erhalten Sie beim Gericht oder beim Notar.
Schritt 4. Erklärung abgeben. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Persönlich beim Gericht — Sie erscheinen in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Verlassenschaftsgerichts und geben die Erklärung zu Protokoll. Die Gebühr beträgt etwa 30 €.
- Durch einen Notar — der Notar errichtet die Urkunde und beglaubigt Ihre Unterschrift. Die Notariatskosten richten sich nach dem Nachlasswert: von 60 € bis zu mehreren hundert Euro.
Schritt 5. Bestätigung abwarten. Das Gericht registriert die Ausschlagung und stellt eine Bestätigung aus. Ab diesem Zeitpunkt gelten Sie als nicht zur Erbfolge berufen.
Wichtig: Die Ausschlagungserklärung kann nicht online oder telefonisch abgegeben werden. Nur persönlich zu Gerichtsprotokoll oder durch notariell beglaubigte Urkunde, die dem Gericht zugeht.

Erbausschlagung für Minderjährige
Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Ausschlagung für minderjährige Kinder. Wenn ein Kind «erbt», weil sein Elternteil ausgeschlagen hat und der Anteil auf die nächste Ordnung übergegangen ist, können die Eltern auch für das Kind ausschlagen.
Das Verfahren erfordert:
- Eine Erklärung beider Eltern (bei gemeinsamer Obsorge).
- Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Ohne diese Genehmigung ist die Ausschlagung unwirksam — das Kind wird Erbe mit allen Schulden, die es bei Volljährigkeit belasten.
- Wenn ein Elternteil für sich selbst ausschlägt, kann die Ausschlagung für das Kind in derselben Erklärung erfolgen — jedoch nur mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung.
Wie das Deutsche Auswärtige Amt erläutert (das Verfahren ist für Österreich analog), müssen bei der Ausschlagung für Kinder beide Elternteile persönlich zur Unterschriftsbeglaubigung erscheinen. Die Anwesenheit der Kinder ist nicht erforderlich.
Rechtsfolgen der Erbausschlagung
Die Entscheidung, ein Erbe in Österreich auszuschlagen, hat mehrere wichtige rechtliche Konsequenzen:
Keine Haftung für Schulden. Dies ist die wichtigste Folge — Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Gläubiger können weder Kredite noch Steuerschulden oder andere Verbindlichkeiten von Ihnen fordern. Die Ausschlagung ist der sicherste Schutz vor Nachlassverbindlichkeiten.
Anfall an andere Erben. Ihr Anteil wächst den übrigen Erben an, als ob Sie nie Erbe geworden wären. Bei Alleinerbschaft geht der Nachlass auf die Erben der nächsten Ordnung über.
Keine Teilausschlagung möglich. Nach österreichischem Recht ist eine Teilausschlagung nicht zulässig (keine «Rosinentheorie»). Man kann nicht die Schulden ausschlagen, aber das Haus annehmen. Die Ausschlagung erfasst den gesamten Nachlass oder keine.
Unwiderruflichkeit. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Eine Anfechtung ist nur bei Irrtum oder Drohung möglich — der Nachweis ist jedoch schwierig.
Verlust des Pflichtteils. Wer als Pflichtteilsberechtigter ausschlägt, verliert auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Die Ausschlagung löscht alle Erbrechte.
Wie Global Advisory Experts betont, ist die Ausschlagung der «sauberste» Weg, Schulden zu vermeiden — aber sie gibt auch Vermögenswerte auf. Wenn Sie sich über das Verhältnis von Aktiva zu Passiva nicht sicher sind, sollten Sie die bedingte Erbantrittserklärung in Betracht ziehen.
Ausschlagung vs bedingte Erbantrittserklärung
Das österreichische Recht bietet dem Erben drei Handlungsoptionen: unbedingte Erbantrittserklärung, bedingte Erbantrittserklärung oder Ausschlagung.
Unbedingte Annahme — der Erbe haftet für alle Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Nur sinnvoll, wenn sicher ist, dass keine oder nur geringe Schulden bestehen.
Bedingte Annahme (bedingte Erbantrittserklärung) — der Erbe tritt die Erbschaft an, haftet aber nur bis zum Wert der erhaltenen Vermögensgegenstände. Dazu ist erforderlich:
- Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung.
- Antrag auf Errichtung eines Inventars (§ 162 AußStrG).
- Nach der Inventarerrichtung stellt das Gericht fest, ob der Nachlass zur Deckung der Schulden ausreicht.
Diese Option gewährt eine «Bedenkzeit»: Sie können den Nachlass prüfen, bevor Sie endgültig entscheiden. Ergibt das Inventar, dass die Schulden überwiegen, können Sie immer noch ausschlagen — jedoch nur vor gerichtlicher Genehmigung des Inventars.
Ausschlagung — die radikalere Option, die sowohl Aktiva als auch Passiva beseitigt. Sie ist sicherer, verzichtet aber auf potenzielle Vorteile.
Wann Ausschlagung statt bedingter Annahme wählen:
- Sie wissen sicher, dass die Schulden die Aktiva übersteigen.
- Sie leben im Ausland und wollen sich nicht mit dem österreichischen Verfahren befassen.
- Der Nachlass ist minimal und die Inventarkosten würden seinen Wert übersteigen.
- Es besteht das Risiko, dass Gläubiger das Inventar anfechten.

Internationale Aspekte: Erbe ausschlagen aus dem Ausland
Wenn Sie nach österreichischem Recht erbberechtigt sind, aber in einem anderen Land leben, ist das Verfahren aufwändiger, aber dennoch möglich.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU ErbVO Nr. 650/2012) ermöglicht es, die Ausschlagungserklärung bei einem Gericht im Wohnsitzstaat abzugeben. Die Erklärung wird dann an das österreichische Verlassenschaftsgericht weitergeleitet. Dies ist in Artikel 13 der Verordnung geregelt: Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann vor den Gerichten des Mitgliedstaats erklärt werden, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern das Recht dieses Staates solche Erklärungen vorsieht.
In der Praxis bedeutet dies:
- Sie können sich an ein örtliches Gericht in Ihrem Wohnsitzland wenden.
- Die Erklärung muss auf Deutsch verfasst oder von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sein.
- Das Gericht Ihres Wohnsitzstaates beurkundet die Erklärung und leitet sie an das österreichische Verlassenschaftsgericht weiter.
- Alternativ können Sie die Erklärung durch einen österreichischen Notar mit Apostille und Übersetzung einreichen.
Wenn Sie kein Deutsch sprechen, ist die Hinzuziehung eines österreichischen Rechtsanwalts oder Notars mit Spezialisierung auf Verlassenschaftsverfahren dringend zu empfehlen — zumindest für die Beratung und Prüfung der Unterlagen. Eine Beratung kostet zwischen 200 und 400 €.
Das österreichische Erbrecht betrifft übrigens auch Haustiere: Gemäss § 285a ABGB gelten Tiere rechtlich als Sachen, die Teil des Nachlasses sind. Unser Artikel über das Schicksal des Hundes nach dem Tod des Halters erklärt, wie man ein Testament zugunsten des Haustiers errichtet.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich das Erbe noch ausschlagen, wenn ich es bereits durch schlüssiges Verhalten angenommen habe (z. B. Betriebskosten bezahlt)?
Nein. Wer Handlungen vornimmt, die auf eine Annahme hindeuten (Verwaltung von Nachlassgegenständen, Zahlung von Schulden, Verkauf von Vermögen), kann nicht mehr ausschlagen. Dies gilt als schlüssige Annahme.
Gibt es eine gesetzliche Verjährungsfrist für die Ausschlagung in Österreich?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Der Gerichtskommissär setzt jedoch eine mindestens vierwöchige Frist. Versäumen Sie diese Frist und reagieren nicht auf die Aufforderung, gilt die Erbschaft als unbedingt angenommen.
Was passiert, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen?
Der Nachlass gilt als erblos und fällt der Republik Österreich zu. Der Staat begleicht die Schulden aus dem Nachlassvermögen — Gläubiger können nur auf dieses Vermögen zugreifen, nicht auf Staatsmittel.
Muss ich bei einer Erbausschlagung Steuern zahlen?
Nein, die Ausschlagung selbst ist nicht steuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer wurde in Österreich mit 1. August 2008 abgeschafft.
Kann eine entmündigte Person das Erbe ausschlagen?
Ja, jedoch nur durch den Vormund oder gesetzlichen Vertreter. Für die Ausschlagung im Namen einer entmündigten Person ist die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zwingend erforderlich.
Fazit: Ihre nächsten Schritte
Ein Erbe in Österreich auszuschlagen ist ein wirksames, aber unwiderrufliches Instrument. Bevor Sie die Erklärung unterschreiben, wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab. Hier ist Ihre Checkliste:
- Holen Sie Informationen zum Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär ein.
- Prüfen Sie Aktiva und Passiva des Nachlasses. Fordern Sie einen Auszug aus dem Schuldenregister an.
- Wenn die Aktiva die Schulden decken — erwägen Sie die bedingte Erbantrittserklärung.
- Wenn die Schulden klar überwiegen oder Sie sich nicht mit dem Verfahren befassen möchten — schlagen Sie aus.
- Geben Sie die Erklärung persönlich beim Gericht ab (geringe Kosten) oder durch einen Notar.
- Wenn Sie im Ausland leben — reichen Sie die Erklärung beim örtlichen Gericht gemäss EU ErbVO ein.
- Versäumen Sie nicht die vom Gericht gesetzte Frist — sonst gilt die Erbschaft als angenommen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, abonnieren Sie unseren Newsletter für regelmässige Ratgeber zum österreichischen Recht für Zugewanderte. Falls Sie einen Umzug nach Österreich planen, lesen Sie unseren Leitfaden zum Aufenthaltstitel in Österreich.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Entscheidungen in einem konkreten Erbfall konsultieren Sie einen österreichischen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht.
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